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Satzung

Gesellschaft zur Humanitären Unterstützung der Palästinenser e.V.
G.H.U.P. e.V. (gemeinnützig)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Gesellschaft zur Humanitären Unterstützung der Palästinenser e.V. -im folgenden "G.H.U.P."-. Er ist in das Vereinsregister Köln eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an "medico international e.V." zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vor zu legen.

§ 3 Der Zweck des Vereins

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt die nachstehenden Ziele:

a) Unterstützung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und des sozialen Wohlergehens, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel, an Gemeinschaften, Vereine oder Gruppen von Palästinensern, mit Aufenthalt im Nahen und Mittleren Osten, insbesondere durch Hilfs- und Schulungsprogramme für bedürftige Kinder, z.B. Voll- und Halbwaisen, zur schulischen und Berufsbildung.

Die betreffenden Gesuche um Hilfe beinhalten Bildungs- und Schulungsprogramme oder vorhaben auf dem Gebiet der Hygiene und der primären Gesundheitspflege, sowie die Unter- stützung oder Errichtung von Sozialeinrichtungen und ärztlichen Diensten.

b) Information privater und öffentlicher Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland sowie der
Öffentlichkeit über die spezifischen Probleme auf dem Gebiet der körperlichen und seelischen
Gesundheit sowie des sozialen Umfelds der Palästinenser, unabhängig von deren Wohnort.

Zwangsläufig erfolgt hierbei ein kultureller wie sozialer Gedankenaustausch zur besseren Verständigung und Verständnis der Anliegen der palästinensischen Bevölkerung.

c) Unterstützung der Palästinenser bei der Wahrung der von der UN (Vereinten Nationen) garantierten Menschenrechte.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tode des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vortands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags ein Kalenderjahr im Rückstand ist. Die Streichung tritt dann in Kraft, wenn drei Monate nach Absendung eines Erinnerungsschreibens die Beitragszahlung nicht eingegangen ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von vier Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschliessungsbeschluss als nicht erlassen.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschliessungsbeschluss kein Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder zahlen freiwillige Beiträge.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) der weitere Vorstand
c) der Beitrat
d) die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand, der weitere Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Referenten für Pressefragen und Öffentlichkeitsarbeit

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über DM 10.000,00 sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung von mindestens drei Mitglieder des Vorstands hierzu erteilt ist.

2. Der weitere Vorstand besteht aus dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern.

Zu den Aufgaben des Schriftführers gehören unter anderem die Anfertigung des Jahresberichts, Rundschreiben an die Mitglieder und andere Informationsschreiben.

Die anderen Mitglieder des weiteren Vorstands können, nach Qualifikation und Bedarf, mit sozialen Hilfs- und Bildungsprogrammen, mit Fragen der Gesundheitsfürsorge und mit kulturellen Fragen betraut werden.

Der Vorstand kann in geheimer Abstimmung ehemalige Vorsitzenden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zum Ehrenvorsitzenden bestellen. Der Ehrenvorsitzende berät den Vorstand und ist zu den Vorstandssitzungen zu laden.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wird.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung, und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen.

Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, oder fernschriftlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Berufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vortandsbeschluss kann auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschliessenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Der Beirat

Der Beirat besteht aus Personen die vom Vorstand für zwei Jahre gewählt werden und nicht unbedingt Mitglieder der G.H.U.P. sein müssen.

Der Vorstand wird den Beirat regelmäßig über die Tätigkeit des Vereins unterrichten. Der Beirat kann den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten beraten und Aufgaben des Vereins in besonderer Weise fördern.

Der Vorsitzende des Beirats und sein Stellvertreter können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Zur Ausführung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschliesslich zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts; Entlastung des Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstands;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitglieder-versammlung Empfehlungen an den Vorstand beschliessen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschliesst der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Für Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung;
2. die Person des Versammlungsleiters;
3. die Zahl der erschienenen Mitglieder;
4. die Tagesordnung;
5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung nach Erledigung der schriftlich mitgeteilten Tages-ordnungspunkte. Zur Aufnahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentlich Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16 entsprechend

§ 18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Köln.

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.06.1995 geändert und neugefasst. Sie enthält die am 24.06.1995 beschlossenen Änderungen.
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